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Wer sind Sie? Wir arbeiten für unterschiedlichste Kunden und kennen Ansprüche, Zeitgeist und Entwicklung der Branchen.

 

Wir bedienen alle Sparten der Konferenz- und Medientechnik und gehören zu den Marktführern bei Simultan-, Interpretingtechnik und multilingualen Events.

Wir versuchen immer, die Bedürfnisse unserer Kunden bestmöglich zufriedenzustellen. Unser fairer und partnerschaftlicher Umgang  ist der Garant für Ihr erfolgreiches Projekt und die strategische Basis unseres langfristigen Erfolgs.

 

Wir beißen nicht. Und wir nerven nicht – na ja, manchmal schon. Ab und zu. Selten. Fast nie.

 

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Veranstaltungsverordnung

Gemäß der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) sind bei allen Veranstaltungen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gewisse Mindestanforderungen unbedingt zu beachten!

 

Hintergrundinformationen zur VStättVO:

 

Die Versammlungsstättenverordnung wird von den einzelnen Bundesländern in Anlehnung an die Landesbauordnung geregelt und ist daher auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Vor allem bei den Brandschutzbestimmungen sind die Anforderungen abweichend.

 

Die VStättVO ist in den alten Bundesländern mittlerweile über 20 Jahre, in den neuen Ländern 10 Jahre alt. Es liegt auf der Hand, daß hier dringender Handlungsbedarf besteht, die Verordnung zu überarbeiten und zu modernisieren. Die Politik sollte weiterhin gefordert sein, eine Regelung auf deutscher – oder besser noch: europäischer – Ebene herbeizuführen, damit die Verordnung für Veranstalter und Betreiber von Tagungsstätten einheitlich und überschaubar wird.

 

Die in letzter Zeit entstandene sogenannte Musterverordnung oder Musterversammlungsstättenverordnung (MusterVStättVO) ist ein erster Versuch, eine einheitliche Regelung auf Bundesebene herbeizuführen, wird aber von vielen Bundesländern nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt.

 

Da die Versammlungsstättenverordnung, wie erwähnt, von den einzelnen Bundesländern geregelt wird, sollten sich die Betreiber von Veranstaltungsstätten und die Event-Organisatoren an die jeweilige Landesregierung/Staatskanzlei wenden, um dort die Ansprechpartner für die VStättVO zu erfragen und die aktuelle Fassung dieser abzurufen.

 

In der VStättVO werden unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • bei welcher Einrichtung die VStättVO angewendet wird
  • ab welcher Größenordnung der Veranstaltung die VStättVO greift
  • Einsatz von technischen Fachkräften
  • Anforderung an das Podium/die Bühne
  • Feuermelder und Feuerlöscher, Brandsicherheitswachen
  • Vorhänge und andere Dekorationen
  • Abschrankungen
  • Lichttechnik
  • Bestuhlung
  • Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden
  • Fliegende Bauten, Rigging
  • Einsatz von Laser und Pyrotechnik

 

Auszüge aus bestehenden VStättVOs:

 

Bestuhlungspläne:

 

Der Veranstalter hat in Absprache mit dem Hausmeister oder Hallenwart die Bestuhlung nach den vom Bauordnungsamt genehmigten Bestuhlungsplänen vorzunehmen. (§ 120 VStättVO)

 

Rettungswege, Ausgänge und Notausgänge:

 

Die Rettungswege, Ausgänge und Notausgänge müssen von jeglichen Gegenständen freigehalten werden. Ausgänge und Notausgänge müssen von innen mit einem einzigen Griff leicht zu öffnen sein. (§§ 3 und 24 VStättVO)

 

Offenes Licht und Feuer:

 

Bei Verwendung von offenem Licht und Feuer ist in jedem Einzelfall das Brandschutzamt rechtzeitig zu informieren. Dieses prüft, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter. (§ 116 VStättVO, § 34 LBKG – Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz)

 

Dekorationen:

 

Zusätzliche Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar gemäß DIN 4102 sein und so angebracht werden, daß sich Rettungswege nicht einengen. Ein Prüfnachweis über die Schwerentflammbarkeit ist zu führen. (§ 32 VStättVO)

 

Feuerwehrzufahrt:

 

Die Zufahrt muß so freigehalten werden, daß der Einsatz von öffentlichen Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Der Veranstalter hat in Verbindung mit dem Hausmeister oder Hallenwart dafür Sorge zu tragen, daß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, daß Angriffswege für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ständig freigehalten werden. Die erforderlichen Flächen sind in Plänen eingetragen, die beim Hausmeister / Hallenwart hinterlegt sind. (§ 16 LBauO)
Weitere Auskünfte erteilt das Brandschutzamt

 

Sperrzeiten:

 

Sonntag bis Donnerstag auf Freitag: 01.00 Uhr
(Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag)
Freitag bis Samstag auf Sonntag: 02.00 Uhr
(Freitag, Samstag)
Tag vor Feiertagen bis Feiertag: 02.00 Uhr

 

Keine Sperrzeiten:

 

  • 30. April auf 01. Mai (Hexennacht)
  • Silvester
  • Karneval: Sonntag auf Rosenmontag und Rosenmontag auf Dienstag

 

Lärmschutzverordnung:

 

Der Veranstalter hat sicherzustellen,…

  • dass ein Geräuschpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) ab 22.00 Uhr nicht überschritten wird
  • dass durch den Einsatz von Tonwiedergabegeräten unbeteiligte Personen nicht gestört werden, insbesondere in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.

 

Bei Nichtbeachtung bzw. Verstößen kann eine Veranstaltung abgebrochen bzw. von einer nochmaligen Vermietung abgesehen werden.

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